Treffer

Berufung abgewiesen: Provisionsverlust wegen Beleidigung; Rückzahlung von Reservierungsgebühr

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; er ist zur Rückzahlung von 500 € nebst Zinsen verurteilt und trägt die Kosten. Streitpunkt war, ob dem Beklagten eine Maklerprovision zusteht und ob die Reservierungszahlung erstattungsfähig ist. Das OLG nahm einen Maklervertrag an, verneinte aber den Provisionsanspruch, weil der Beklagte durch grob pflichtwidriges, beleidigendes Verhalten seinen Lohnanspruch gemäß §654 BGB analog verwirkt hat. Neues Bestreiten in der Berufung wurde als unzulässiges neues Vorbringen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Reservierungsvereinbarung, nach der eine Anzahlung bei Nichterfüllung zurückzuzahlen ist, begründet einen Rückzahlungsanspruch, wenn der Vermittler keine Provision erwirbt.

2

Ein Maklervertrag nach § 652 BGB kann durch klare Provisionsankündigung des Maklers und Einverständnis oder fortgesetzte widerspruchslose Entgegennahme von Maklerleistungen zustande kommen.

3

Ein Provisionsanspruch des Maklers kann gemäß § 654 BGB analog verwirkt sein, wenn der Makler durch grob pflichtwidriges, beleidigendes Verhalten gegenüber dem Auftraggeber seine Lohnwürdigkeit verliert.

4

Neues oder erstmals in der Berufung vorgetragenes Bestreiten ist unzulässig und unbeachtlich, wenn nicht darlegt wird, warum es nicht bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnte (§§ 529 Abs.1, 531 Abs.2 ZPO).

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