Berufung abgewiesen: Provisionsverlust wegen Beleidigung; Rückzahlung von Reservierungsgebühr
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reservierungsvereinbarung, nach der eine Anzahlung bei Nichterfüllung zurückzuzahlen ist, begründet einen Rückzahlungsanspruch, wenn der Vermittler keine Provision erwirbt.
Ein Maklervertrag nach § 652 BGB kann durch klare Provisionsankündigung des Maklers und Einverständnis oder fortgesetzte widerspruchslose Entgegennahme von Maklerleistungen zustande kommen.
Ein Provisionsanspruch des Maklers kann gemäß § 654 BGB analog verwirkt sein, wenn der Makler durch grob pflichtwidriges, beleidigendes Verhalten gegenüber dem Auftraggeber seine Lohnwürdigkeit verliert.
Neues oder erstmals in der Berufung vorgetragenes Bestreiten ist unzulässig und unbeachtlich, wenn nicht darlegt wird, warum es nicht bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnte (§§ 529 Abs.1, 531 Abs.2 ZPO).