Treffer

Vorlage an EuGH: Zuständigkeit zur Sanktionierung von Verstößen nach VO 561/2006 bei Feststellung im Hoheitsgebiet

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Amtsgericht Köln legt dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV die Frage vor, ob Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 so auszulegen ist, dass nur der Mitgliedstaat am Sitz des Unternehmens Sanktionen verhängen darf oder auch andere Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde. Anlass war eine Kontrolle auf der A61 bei der ein Verstoß gegen Fahrerkarte/Unternehmenskarte festgestellt wurde; das Unternehmen hat seinen Sitz in Österreich. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt; das Gericht hält Art. 19 Abs. 2 für auslegungsbedürftig und möglicherweise als Ermächtigung der Feststellungsstaaten zur Sanktionierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationales Gericht, dessen Entscheidung von der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift abhängt, kann dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die betreffende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

2

Bei der Anwendung der VO (EG) Nr. 561/2006 ist zu klären, ob die Bestimmung über die Ahndung von Verstößen den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, zur Verfolgung und Sanktionierung auch dann ermächtigt, wenn die Pflichtverletzung am Sitz des Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde.

3

Bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 sind sowohl Wortlaut und Systematik der Vorschrift als auch Übergangsregelungen und der unionsrechtliche Schutzzweck heranzuziehen, um den räumlichen Anwendungsbereich zu bestimmen.

4

Nationale Zuständigkeitsregelungen (z. B. § 5 OWiG) sind im Fall der Anwendung unmittelbarer unionsrechtlicher Sanktionen und Verfahrenszuständigkeiten dahin auszulegen und anzuwenden, wie es mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und soweit sie nicht durch Unionsrecht verdrängt werden.

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