Vorlage an EuGH: Zuständigkeit zur Sanktionierung von Verstößen nach VO 561/2006 bei Feststellung im Hoheitsgebiet
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Gericht, dessen Entscheidung von der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift abhängt, kann dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die betreffende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.
Bei der Anwendung der VO (EG) Nr. 561/2006 ist zu klären, ob die Bestimmung über die Ahndung von Verstößen den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, zur Verfolgung und Sanktionierung auch dann ermächtigt, wenn die Pflichtverletzung am Sitz des Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde.
Bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 sind sowohl Wortlaut und Systematik der Vorschrift als auch Übergangsregelungen und der unionsrechtliche Schutzzweck heranzuziehen, um den räumlichen Anwendungsbereich zu bestimmen.
Nationale Zuständigkeitsregelungen (z. B. § 5 OWiG) sind im Fall der Anwendung unmittelbarer unionsrechtlicher Sanktionen und Verfahrenszuständigkeiten dahin auszulegen und anzuwenden, wie es mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und soweit sie nicht durch Unionsrecht verdrängt werden.