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Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil: erneute Zustellung setzt Frist nicht neu in Gang

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagten wandten sich nach einem Versäumnisurteil gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 50.000 DM und beriefen sich u.a. auf Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht. Der Senat stellt klar, dass das Unterbleiben der Belehrung nach § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO den Lauf der Einspruchsfrist nicht hemmt und eine erneute (wirksame) Zustellung keine neue Frist auslöst. Wegen Irreführung durch erneute Zustellung/Auskunft wurde Wiedereinsetzung gewährt. Materiell bejahte das Gericht den Darlehensrückzahlungsanspruch, jedoch nur Zug um Zug gegen Herausgabe von Anlagenteilen; die Aufrechnung scheiterte an Unschlüssigkeit (hilfsweise Verspätung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterbleiben der Belehrung nach § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO berührt den Lauf der Einspruchsfrist nach § 339 ZPO nicht, sondern lediglich den Beginn der Einspruchsbegründungsfrist.

2

Durch die Wiederholung einer wirksamen Zustellung eines Urteils wird eine Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erneut in Lauf gesetzt; dies gilt entsprechend für die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Betracht, wenn die Partei ohne Verschulden über den Fristbeginn irrt, etwa weil sie durch erneute Zustellung und behördliche Auskunft irreführend beeinflusst wird.

4

Die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als Darlehen kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein, wenn es sich um einen einfachen und allgemein bekannten Rechtsbegriff handelt.

5

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB führt zur Verurteilung Zug um Zug (§ 274 BGB), wenn Darlehensrückzahlungsanspruch und Herausgabeanspruch auf einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis beruhen (Konnexität).

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