Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil: erneute Zustellung setzt Frist nicht neu in Gang
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterbleiben der Belehrung nach § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO berührt den Lauf der Einspruchsfrist nach § 339 ZPO nicht, sondern lediglich den Beginn der Einspruchsbegründungsfrist.
Durch die Wiederholung einer wirksamen Zustellung eines Urteils wird eine Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erneut in Lauf gesetzt; dies gilt entsprechend für die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Betracht, wenn die Partei ohne Verschulden über den Fristbeginn irrt, etwa weil sie durch erneute Zustellung und behördliche Auskunft irreführend beeinflusst wird.
Die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als Darlehen kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein, wenn es sich um einen einfachen und allgemein bekannten Rechtsbegriff handelt.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB führt zur Verurteilung Zug um Zug (§ 274 BGB), wenn Darlehensrückzahlungsanspruch und Herausgabeanspruch auf einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis beruhen (Konnexität).