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Computerkauf: Vertragsschluss mit Vertragshändler statt Hersteller (Gewährleistung)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Käuferin verlangte nach erklärter Wandlung Rückzahlung des Kaufpreises einer EDV-Anlage sowie Ersatz nutzloser Aufwendungen vom Hardware-Hersteller. Streitentscheidend war, ob der Hersteller oder dessen Vertragshändler Vertragspartner des Systemscheins Nr. 01 geworden war. Das OLG verneinte einen Vertragsschluss mit dem Hersteller, da Angebote und Rechnungsabwicklung über den autorisierten CP/Vertragshändler liefen und die Käuferin dessen Rechnung vereinbarungsgemäß bezahlte. Die Berufung blieb erfolglos; Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bestanden damit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob der Hersteller oder ein Vertragshändler Vertragspartner eines EDV-Kaufs ist, bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungswert der Verhandlungen und Unterlagen (§§ 133, 157 BGB).

2

Die werbende und beratende Mitwirkung des Herstellers bei Anbahnung und technischer Abwicklung begründet für sich genommen keine vertragliche Bindung des Herstellers gegenüber dem Käufer.

3

Tritt ein autorisierter Vertragshändler als Anbieter auf und erfolgt die rechnungsmäßige Abwicklung sowie Zahlung über diesen, spricht dies regelmäßig gegen einen Vertragsschluss unmittelbar mit dem Hersteller.

4

Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüche aus Wandelung setzen ein Vertragsverhältnis zwischen Käufer und dem in Anspruch genommenen Anspruchsgegner voraus.

5

Unstreitig später begründete Vertragsbeziehungen über Nachbestellungen führen nicht ohne Weiteres dazu, dass auch frühere, gesondert abgerechnete Lieferungen dem Herstellervertrag zuzuordnen sind.

Computerkauf: Vertragsschluss mit Vertragshändler statt Hersteller (Gewährleistung) — Themis