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Rechtsanwalts-GmbH: Handelsregistereintragung bei berufsrechtswidrigem Gesellschaftsvertrag

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Alleingesellschafter einer GmbH meldete eine Gesellschaft zur Handelsregistereintragung an, deren Unternehmensgegenstand anwaltliche Tätigkeiten sein sollte. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab; die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. Das OLG bestätigte, dass das Registergericht nach § 9c GmbHG auch berufsrechtliche Vorgaben der BRAO zu prüfen hat. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die nach § 59a BRAO sozietätsfähigen Berufe, ist die Eintragung jedenfalls zu versagen, weil Unabhängigkeit und Verschwiegenheit nicht hinreichend gesichert sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Registergericht hat im Eintragungsverfahren nach § 9c GmbHG auch die Vereinbarkeit des Gesellschaftsvertrags mit zwingenden berufsrechtlichen Vorgaben zu prüfen.

2

Eine Rechtsanwalts-GmbH ist jedenfalls dann nicht eintragungsfähig, wenn die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung mit dem in der BRAO verankerten Leitbild der freien und unabhängigen Anwaltschaft unvereinbar ist.

3

Eine Eintragung scheidet jedenfalls aus, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, die den Gesellschafterkreis auf Rechtsanwälte und die nach § 59a BRAO sozietätsfähigen Berufe beschränkt.

4

Ein bloßes Verbot berufsbezogener Weisungen der Gesellschafterversammlung genügt nicht, wenn aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einflussrechte eine wirtschaftliche Einflussnahme berufsfremder Gesellschafter nicht zuverlässig ausgeschlossen ist.

5

Zur Sicherung der anwaltlichen Verschwiegenheit reicht eine vertragliche Schweigepflichtklausel für Gesellschafter nicht aus, wenn Gesellschafter nicht selbst berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

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