Bergschaden am denkmalgeschützten Schloss durch Grundwasserabsenkung (Feststellung)
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbezifferter Leistungsantrag ist als Feststellungsantrag auszulegen, wenn die Bezifferung nur nach unzumutbarer, umfangreicher Vorab-Begutachtung möglich ist und die Schadenshöhe voraussichtlich schätzungsweise zu ermitteln sein wird (§ 287 ZPO).
Für Bergschäden durch Grundwasserentzug/Grundwasserabsenkung haftet der Bergwerksbesitzer nach § 148 ABG verschuldensunabhängig, wenn die bergbauliche Maßnahme für den Schaden zumindest mitursächlich war.
Ein ursächlicher Zusammenhang i.S.d. § 148 ABG liegt auch vor, wenn neben der bergbaulichen Einwirkung weitere, nicht bergbaubedingte Faktoren an der Schadensentstehung mitgewirkt haben; die Haftung entfällt dadurch nicht dem Grunde nach, sondern ist ggf. bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.
Der Geschädigte hat die Kausalität nach § 148 ABG zu beweisen; ausreichend ist ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit, bloße Möglichkeit genügt nicht.
§ 120 BBergG (Schadensvermutung) ist für Schäden, deren maßgebliche Ursachen bereits vor Inkrafttreten des BBergG (01.01.1982) wirksam wurden, nicht anwendbar; es verbleibt bei den Beweislastregeln des ABG.