Treffer

Bergschaden am denkmalgeschützten Schloss durch Grundwasserabsenkung (Feststellung)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Schlosses verlangte wegen bergbaubedingter Grundwasserabsenkung Schadensersatz sowie Feststellung weiterer (auch künftiger) Ersatzpflicht. Das OLG änderte das klageabweisende Urteil teilweise ab und stellte eine Ersatzpflicht dem Grunde nach fest. Nach § 148 ABG haftet der Bergwerksbesitzer verschuldensunabhängig auch bei Mitursächlichkeit; bewiesen sei jedenfalls eine Mitverursachung u.a. der Muldenbildung des Kellerbodens und von Kellerrissen. Eine Schadensvermutung nach § 120 BBergG greife wegen des maßgeblichen Zeitraums vor 1982 nicht ein; die Schadenshöhe bleibt dem Schluss-/Höheverfahren vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unbezifferter Leistungsantrag ist als Feststellungsantrag auszulegen, wenn die Bezifferung nur nach unzumutbarer, umfangreicher Vorab-Begutachtung möglich ist und die Schadenshöhe voraussichtlich schätzungsweise zu ermitteln sein wird (§ 287 ZPO).

2

Für Bergschäden durch Grundwasserentzug/Grundwasserabsenkung haftet der Bergwerksbesitzer nach § 148 ABG verschuldensunabhängig, wenn die bergbauliche Maßnahme für den Schaden zumindest mitursächlich war.

3

Ein ursächlicher Zusammenhang i.S.d. § 148 ABG liegt auch vor, wenn neben der bergbaulichen Einwirkung weitere, nicht bergbaubedingte Faktoren an der Schadensentstehung mitgewirkt haben; die Haftung entfällt dadurch nicht dem Grunde nach, sondern ist ggf. bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.

4

Der Geschädigte hat die Kausalität nach § 148 ABG zu beweisen; ausreichend ist ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit, bloße Möglichkeit genügt nicht.

5

§ 120 BBergG (Schadensvermutung) ist für Schäden, deren maßgebliche Ursachen bereits vor Inkrafttreten des BBergG (01.01.1982) wirksam wurden, nicht anwendbar; es verbleibt bei den Beweislastregeln des ABG.

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