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Beschwerde gegen PKH-Ablehnung – Hemmung der Verjährung und zweiwöchige Beschwerdefrist

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Zugewinnausgleichs; das Amtsgericht lehnte PKH ab. Streitpunkt war, ob der PKH-Antrag die Verjährung hemmt und wie lange nach Zugang des ablehnenden Beschlusses Zeit zur Beschwerde verbleibt. Das OLG bestätigt die Hemmung bei rechtzeitig und ordnungsgemäßem Antrag, betont aber die in der Regel zweitägige (zweiwöchige) Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde; diese Frist wurde im vorliegenden Fall überschritten, sodass die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.

2

Nach Zugang des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses steht dem Antragsteller in der Regel höchstens eine Frist von zwei Wochen zu, die Beschwerde gegen diesen Beschluss einzulegen und substantiiert zu begründen.

3

Die Hemmung der Verjährung entfällt, wenn die zweitägige (zweiwöchige) Beschwerdefrist gegen den ablehnenden Beschluss nicht eingehalten wird, sodass die Verjährung eintreten kann.

4

Auf interne Weiterleitungserschwernisse oder Korrespondenzverzögerungen kann sich der Beschwerdeführer im Regelfall nicht berufen; er kann spätestens fristwahrend eine Beschwerde einreichen und diese später zurücknehmen.

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung – Hemmung der Verjährung und zweiwöchige Beschwerdefrist — Themis