Beschwerde gegen PKH-Ablehnung – Hemmung der Verjährung und zweiwöchige Beschwerdefrist
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.
Nach Zugang des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses steht dem Antragsteller in der Regel höchstens eine Frist von zwei Wochen zu, die Beschwerde gegen diesen Beschluss einzulegen und substantiiert zu begründen.
Die Hemmung der Verjährung entfällt, wenn die zweitägige (zweiwöchige) Beschwerdefrist gegen den ablehnenden Beschluss nicht eingehalten wird, sodass die Verjährung eintreten kann.
Auf interne Weiterleitungserschwernisse oder Korrespondenzverzögerungen kann sich der Beschwerdeführer im Regelfall nicht berufen; er kann spätestens fristwahrend eine Beschwerde einreichen und diese später zurücknehmen.