Verjährungseinrede: Kein Verweis vom §19 BRAGO‑Vereinfachten Verfahren bei offenkundiger Unbegründetheit
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Aktenlage offenkundig unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO und die Verweisung auf den Klageweg.
Die Verjährung von Anwaltsgebühren beträgt zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird; die Fälligkeit tritt mit Erledigung des Auftrags ein (§ 16 BRAGO).
Ein bei Gericht eingehender Festsetzungsantrag nach § 19 Abs. 7 BRAGO unterbricht die Verjährung des Gebührenanspruchs und wirkt wie Klageerhebung; die Unterbrechung dauert bis zur abschließenden Entscheidung (§ 211 BGB).
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens kann das Gericht ausnahmsweise von der grundsätzlichen Verweisung wegen eines nichtgebührenrechtlichen Einwands absehen, wenn dieser nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist.