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Verjährungseinrede: Kein Verweis vom §19 BRAGO‑Vereinfachten Verfahren bei offenkundiger Unbegründetheit

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragsteller begehrten die Festsetzung ihrer Anwaltsvergütung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO; das Amtsgericht lehnte mit Verweis auf eine Verjährungseinrede ab. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Es stellte fest, dass eine nach Aktenlage offenkundig unbegründete Verjährungseinrede die Verweisung auf den Klageweg nicht rechtfertigt. Die Verjährung war durch den bei Gericht eingegangenen Festsetzungsantrag unterbrochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Aktenlage offenkundig unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO und die Verweisung auf den Klageweg.

2

Die Verjährung von Anwaltsgebühren beträgt zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird; die Fälligkeit tritt mit Erledigung des Auftrags ein (§ 16 BRAGO).

3

Ein bei Gericht eingehender Festsetzungsantrag nach § 19 Abs. 7 BRAGO unterbricht die Verjährung des Gebührenanspruchs und wirkt wie Klageerhebung; die Unterbrechung dauert bis zur abschließenden Entscheidung (§ 211 BGB).

4

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens kann das Gericht ausnahmsweise von der grundsätzlichen Verweisung wegen eines nichtgebührenrechtlichen Einwands absehen, wenn dieser nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist.

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