Berufung: Anspruch auf Hinterlegungszinsen bei Rücknahmeverzicht
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hinterlegungszinsen nach § 8 HO stehen grundsätzlich demjenigen zu, der allein aufgrund der Hinterlegung vorübergehend an der Verfügung über den ihm zustehenden Geldbetrag gehindert ist.
Wird die Hinterlegung unter Verzicht des Schuldners auf das Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB erklärt, begründet dies den Herausgabeanspruch des Gläubigers bereits ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung.
Ist der Empfangsberechtigte hinsichtlich der Hinterlegungsmasse nachgewiesen, entfällt in der Regel die Verpflichtung zu einem gesonderten Nachweis der Berechtigung an den Hinterlegungszinsen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegen eine gemeinsame Berechtigung sprechen.
Hinterlegungszinsen gehören nicht zur Hinterlegungsmasse; sie begründen keinen mit der ursprünglichen Hinterlegung identischen Prätendentenstreit und müssen bei abweichenden Anspruchslagen gesondert geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.