Treffer

Sequestration und Kontokorrent: Gutgläubige Bankverrechnung trotz § 106 KO

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Konkursverwalter verlangte von der Bank Auszahlung von Zahlungseingängen, die nach Anordnung von Sequestration und allgemeinem Veräußerungsverbot im Kontokorrent mit dem Debetsaldo verrechnet worden waren. Streitpunkt war, ob die Verrechnungen wegen § 106 KO unwirksam sind. Das OLG Köln wies die Klage ab: Zwar beendet das Veräußerungsverbot antizipierte Verrechnungsabreden, verbotswidrige Verfügungen sind aber bei Gutgläubigkeit des Erwerbers wirksam. Mangels Kenntnis des unveröffentlichten Verbots durfte die Bank analog § 407 BGB verrechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Sequestration und allgemeinem Veräußerungsverbot nach § 106 KO wird bereits mit der richterlichen Anordnung wirksam und setzt keine Zustellung oder Kenntnis des Adressaten voraus.

2

Ein nach § 106 KO angeordnetes allgemeines Veräußerungsverbot beendet im Kontokorrentvertrag enthaltene antizipierte Verfügungs- und Verrechnungsabreden, weil die Verfügungsmacht mit Wirksamwerden des Verbots beschränkt wird.

3

Das Veräußerungsverbot nach § 106 KO wirkt als relatives Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 135, 136 BGB und führt nicht zu einer absoluten Verfügungssperre.

4

Eine gegen das relative Veräußerungsverbot vorgenommene Verfügung ist gegenüber einem gutgläubigen Erwerber nicht unwirksam; der Gutglaubensschutz richtet sich analog § 407 BGB.

5

Hat ein Kreditinstitut vor Konkurseröffnung keine Kenntnis von einem nicht veröffentlichten Veräußerungsverbot, kann es Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 675, 670 BGB mit Zahlungseingängen im Kontokorrent verrechnen.

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