Schuldbeitritt eines Niederländers: Rechtswahl/Prorogation und Art. 88, 89 B.W.
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessualen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind bei Anrufung deutscher Gerichte nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen.
Für die Annahme, dass eine Vertragsklausel gestrichen werden sollte, ist maßgeblich, ob der Klauseltext selbst nach dem erkennbaren Streichungsmodus der Parteien unberührt geblieben ist; Randvermerke können hiervon abzugrenzen sein.
Die Rechtswahl zugunsten deutschen materiellen Rechts ist nicht schon deshalb sitten- oder ordre-public-widrig, weil hierdurch zwingende Schutzvorschriften des ausländischen Heimatrechts eines Vertragsteils (z.B. ehebezogene Zustimmungserfordernisse) unanwendbar werden; die Privatautonomie ist auch im internationalen Schuldrecht leitend.
Unterliegt ein Schuldbeitritt wirksam deutschem materiellen Recht, hindert ein nach ausländischem Recht vorgesehenes Zustimmungserfordernis des Ehegatten die Wirksamkeit der Verpflichtung grundsätzlich nicht.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit Einwendungsverzicht schließt die Geltendmachung solcher Einwendungen aus, die bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren oder mit denen gerechnet wurde; eine Aufrechnung setzt zudem eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung voraus.