Treffer

Schuldbeitritt eines Niederländers: Rechtswahl/Prorogation und Art. 88, 89 B.W.

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beklagte zu 2) wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung aus einer „Schuldanerkenntnis- und Schuldbeitrittsvereinbarung“ und rügte u.a. fehlende Zuständigkeit sowie Unwirksamkeit wegen niederländischer Ehegattenschutzvorschriften (Art. 88, 89 B.W.). Das OLG bejahte die internationale und örtliche Zuständigkeit aufgrund einer wirksam vereinbarten Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel nach deutschem Prozessrecht. Die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts sei weder sitten- noch ordre-public-widrig; das niederländische Zustimmungserfordernis der Ehefrau stehe der Wirksamkeit des Schuldbeitritts nicht entgegen. Anfechtungen und eine behauptete Aufrechnung griffen nicht durch; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessualen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind bei Anrufung deutscher Gerichte nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen.

2

Für die Annahme, dass eine Vertragsklausel gestrichen werden sollte, ist maßgeblich, ob der Klauseltext selbst nach dem erkennbaren Streichungsmodus der Parteien unberührt geblieben ist; Randvermerke können hiervon abzugrenzen sein.

3

Die Rechtswahl zugunsten deutschen materiellen Rechts ist nicht schon deshalb sitten- oder ordre-public-widrig, weil hierdurch zwingende Schutzvorschriften des ausländischen Heimatrechts eines Vertragsteils (z.B. ehebezogene Zustimmungserfordernisse) unanwendbar werden; die Privatautonomie ist auch im internationalen Schuldrecht leitend.

4

Unterliegt ein Schuldbeitritt wirksam deutschem materiellen Recht, hindert ein nach ausländischem Recht vorgesehenes Zustimmungserfordernis des Ehegatten die Wirksamkeit der Verpflichtung grundsätzlich nicht.

5

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit Einwendungsverzicht schließt die Geltendmachung solcher Einwendungen aus, die bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren oder mit denen gerechnet wurde; eine Aufrechnung setzt zudem eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung voraus.

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