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Anscheinsbeweis bei Sturz auf feuchtem Krankenhausflur; teilweise Bewilligung von PKH

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe und macht nach einem Sturz auf einem offenbar feuchten Krankenhausflur Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend. Streitpunkt ist, ob Bodenglätte ursächlich für den Sturz nachgewiesen werden kann und PKH zu gewähren ist. Das OLG bewilligt PKH teilweise, erkennt einen möglichen Anscheinsbeweis für die Kausalität an und begrenzt das Schmerzensgeldkapital auf 20.000 DM; eine Schmerzensgeldrente wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Sturz eines älteren Menschen auf einem zu glatten Fußboden kann der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bodenglätte und Sturz eingreifen.

2

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann und die Klage mit Ausnahme bestimmter Anträge hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

3

Sind Reinigungsvorgang und Sturz zeitlich eng verknüpft und räumt die Gegenseite zumindest ein, daß der Boden noch feucht war, dürfen an den Nachweis des Bodenzustands keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; schlüssige Unfallschilderungen können hierfür genügen.

4

Eine Schmerzensgeldrente neben einem Schmerzensgeldkapital kommt nur unter ganz besonderen, im Einzelfall darzulegenden Voraussetzungen in Betracht; regelmäßig ist das Schmerzensgeld als Kapitalbetrag zu bemessen.

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