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Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Prozessgebühren und Zinsbeginn

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller richtet Erinnerung/sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach einer einstweiligen Verfügung. Streitpunkte waren die Erstattungsfähigkeit von Prozess- und Korrespondenzgebühren sowie sonstiger Aufwendungen und der Beginn der Verzinsung. Das Oberlandesgericht bestätigt im Wesentlichen die Kostenfestsetzung, erkennt die geltend gemachten Anwalts- und Informationskosten als erstattungsfähig an und korrigiert den Zinsbeginn auf den Tag der Kostengrundentscheidung (28.11.1990). Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prozeßgebühr des Prozessbevollmächtigten gehört zu den nach § 269 Abs. 3 ZPO festsetzbaren Verfahrenskosten, wenn der Vertreter in Unkenntnis des Erlöschens des Mandats bei Gericht tätig wird.

2

Ein Auftrag an einen Rechtsanwalt gilt nach § 674 BGB solange als fortbestehend, bis der Anwalt vom Erlöschen des Auftrags Kenntnis erlangt oder haben muß; daraus folgt die Erstattungsfähigkeit von Tätigkeiten vor Kenntniserlangung.

3

Bei der Kostenfestsetzung sind im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung auch prozeßbezogene Beratungs- und Informationskosten (z.B. Korrespondenzanwalt, Reiseaufwand) zu berücksichtigen, wenn ihre Beauftragung zur Vermeidung sonst höherer Aufwendungen sachgerecht erscheint.

4

Das im Kostenfestsetzungsverfahren geltende Verbot, den alleinigen Rechtsmittelführer zu verschlechtern, schränkt Abänderungen der Kostenfestsetzung zu dessen Nachteil ein.

5

Der Zinsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsteht erst mit der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung; die Verzinsung beginnt daher mit diesem Datum.

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