Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Prozessgebühren und Zinsbeginn
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prozeßgebühr des Prozessbevollmächtigten gehört zu den nach § 269 Abs. 3 ZPO festsetzbaren Verfahrenskosten, wenn der Vertreter in Unkenntnis des Erlöschens des Mandats bei Gericht tätig wird.
Ein Auftrag an einen Rechtsanwalt gilt nach § 674 BGB solange als fortbestehend, bis der Anwalt vom Erlöschen des Auftrags Kenntnis erlangt oder haben muß; daraus folgt die Erstattungsfähigkeit von Tätigkeiten vor Kenntniserlangung.
Bei der Kostenfestsetzung sind im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung auch prozeßbezogene Beratungs- und Informationskosten (z.B. Korrespondenzanwalt, Reiseaufwand) zu berücksichtigen, wenn ihre Beauftragung zur Vermeidung sonst höherer Aufwendungen sachgerecht erscheint.
Das im Kostenfestsetzungsverfahren geltende Verbot, den alleinigen Rechtsmittelführer zu verschlechtern, schränkt Abänderungen der Kostenfestsetzung zu dessen Nachteil ein.
Der Zinsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsteht erst mit der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung; die Verzinsung beginnt daher mit diesem Datum.