Vertragsstrafe: Unterlassung nur für „Unterhaltungselektronik“ – Telefon/Fax/Kopierer nicht erfasst
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung erfasst nur solche Handlungen, die nach Wortlaut sowie objektiv erkennbaren Begleitumständen vom Regelungsbereich der Vereinbarung umfasst sind.
Der Begriff „Artikel der Unterhaltungselektronik“ ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen; Telekommunikations- und Kopiergeräte fallen hierunter nicht ohne weiteres.
Für die Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und objektiver Umstände verstehen durfte; ein bloß subjektiv günstiges Verständnis genügt nicht.
Das Gericht ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und daraus resultierenden Vereinbarungen nicht an die rechtliche Würdigung oder an unterlassene Einwendungen der Parteien in erster Instanz gebunden.
Objektive Umstände wie Anlass der Abmahnung, Bezug zu einem vorangegangenen Unterlassungstitel und die bisherige Differenzierung in Unterlassungserklärungen können gegen eine extensive Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs sprechen.