Treffer

Vertragsstrafe: Unterlassung nur für „Unterhaltungselektronik“ – Telefon/Fax/Kopierer nicht erfasst

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte aus einer strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung eine Vertragsstrafe wegen einer Zeitungsanzeige, in der der Eigenpreis einer UVP gegenübergestellt wurde. Streitig war, ob die Unterlassung „für Artikel der Unterhaltungselektronik“ auch ein Kombigerät mit Telefon-, Fax-, Anrufbeantworter- und Kopierfunktion erfasst. Das OLG Köln verneinte dies: Solche Telekommunikations-/Bürogeräte seien nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Unterhaltungselektronik. Für ein weitergehendes Verständnis („gesamtes Sortiment“) fehlten objektive Begleitumstände; die Berufung blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung erfasst nur solche Handlungen, die nach Wortlaut sowie objektiv erkennbaren Begleitumständen vom Regelungsbereich der Vereinbarung umfasst sind.

2

Der Begriff „Artikel der Unterhaltungselektronik“ ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen; Telekommunikations- und Kopiergeräte fallen hierunter nicht ohne weiteres.

3

Für die Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und objektiver Umstände verstehen durfte; ein bloß subjektiv günstiges Verständnis genügt nicht.

4

Das Gericht ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und daraus resultierenden Vereinbarungen nicht an die rechtliche Würdigung oder an unterlassene Einwendungen der Parteien in erster Instanz gebunden.

5

Objektive Umstände wie Anlass der Abmahnung, Bezug zu einem vorangegangenen Unterlassungstitel und die bisherige Differenzierung in Unterlassungserklärungen können gegen eine extensive Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs sprechen.

Vertragsstrafe: Unterlassung nur für „Unterhaltungselektronik“ – Telefon/Fax/Kopierer nicht erfasst — Themis