UWG § 1: Einschieben in fremde Serie bei kompatiblen Richtwinkelsystemen
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Variable Richtwinkelsysteme, die fahrzeugspezifisch zusammen mit Richtbänken und Traversen zur Karosseriereparatur eingesetzt werden, sind nicht lediglich Ersatz- oder Zubehörteile, sondern Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs der Hauptware.
Der Vertrieb kompatibler Ergänzungsprodukte für ein fremdes System ist wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des „Einschiebens in fremde Serie“ zu beurteilen, wenn die Ergänzungsprodukte für die Nutzung und den Markterfolg der Hauptware maßgeblich sind.
Ein unlauteres „Einschieben in fremde Serie“ setzt voraus, dass das kompatible Drittprodukt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden Hauptware zu verdrängen.
Für die Verdrängungseignung genügt technische und mechanische Kompatibilität nicht; erforderlich ist zudem, dass sich der Aufbau eines Mischsystems unter Praxisbedingungen als wirtschaftlich sinnvoll darstellt.
Unmittelbare Leistungsübernahme i.S.d. § 1 UWG erfordert zusätzliche Umstände, die über die bloße Nachahmung funktionsbedingter Anschluss- und Verbindungsmaße hinaus eine unlautere Ausnutzung fremder Leistung begründen.