Werbung mit "bis zu DM 200" für Altfahrräder als übertriebenes Anlocken (§ 1 UWG)
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbung erfüllt das Verbot des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erweckt, ein besonders günstiger Vorteil gelte auch für Leistungsgruppen, für die dieser Vorteil objektiv nicht erreichbar ist.
Für die Bewertung des Anlockens kommt es nicht darauf an, ob der genannte Spitzenpreis für technisch einwandfreie, verkehrssichere Gebrauchtgegenstände realistisch ist; maßgeblich ist, dass die Anzeige suggeriert, dieser Preis gelte auch für nicht verkehrssichere Fahrzeuge.
Die Verwendung eines sachdienlichen Motivs (z.B. ‚Deutschlands Straßen sollen sicherer werden‘) kann irreführend sein, wenn dadurch der Eindruck entsteht, gerade unsichere Waren würden zu dem beworbenen Spitzenpreis angenommen.
Ein bloßer Werbeappell zur schnellen Inanspruchnahme des Angebots verhindert nicht die irreführende Auslegung der Anzeige; kontextbezogene Gesamtwirkung und Adressatenverständnis sind entscheidend.