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WEG: Einstimmigkeitsgebot für schuldrechtliche Sondernutzung; Beseitigungsanspruch bei Gartenhaus/Zaun

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ein Versammlungsbeschluss zur Gestattung von Sondernutzungen für ungültig erklärt und die Beseitigung eines Gartenhauses sowie eines Zauns angeordnet wurde, wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht einstimmig vereinbart werden muss, eine solche Vereinbarung allenfalls durch langjährige einverständliche Übung entstehen kann und bauliche Veränderungen wie Gartenhaus oder Zaun der Zustimmung aller Eigentümer bedürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung eines rein schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts an Teilen des gemeinschaftlichen Gartens bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer.

2

Ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann im Einzelfall auch durch langjährige einverständliche Übung begründet werden, wenn sich aus der Praxis eine entsprechende Zustimmung aller Beteiligten ergibt.

3

Die Errichtung eines Gartenhauses stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar und bedarf daher der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

4

Auch die Errichtung oder Erneuerung einer Zaunanlage, die Teile des Gemeinschaftsgartens abtrennt und damit eine neue Nutzungsfunktion erhält, ist eine bauliche Veränderung und erfordert die Zustimmung aller Eigentümer.

5

Jeder einzelne betroffene Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer nicht einvernehmlich gebilligten baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums verlangen.

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