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WEG: Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller verlangte vom Teileigentümer die Herausgabe einer abgetrennten Teilfläche eines Fahrrad-/Kinderwagenraums als Gemeinschaftseigentum. Streitpunkt war, ob dem Herausgabeanspruch ein Eigentümerbeschluss entgegensteht, der den Fahrradraum „in der vorgefundenen Form“ akzeptierte. Das OLG bejahte die Bindungswirkung des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses als Einräumung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts. Die weitere sofortige Beschwerde hatte Erfolg; der Herausgabeantrag wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer.

2

Ein Mehrheitsbeschluss, der faktisch ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht begründet, ist anfechtbar, aber nicht nichtig; er wird bei unterlassener Anfechtung bestandskräftig und bindend.

3

Ein Herausgabe- oder Beseitigungsanspruch wegen Nutzung von Gemeinschaftseigentum ist ausgeschlossen, soweit ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss die beanstandete Nutzung als Gebrauchsregelung bzw. Sondernutzungsrecht schuldrechtlicher Art legitimiert.

4

Die Einräumung eines dinglichen Sondernutzungsrechts kann nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden; hiervon zu trennen ist die Bindung an ein bestandskräftig begründetes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht.

5

Eine Beschlussanfechtung ist nicht schon deshalb gegeben, weil ein Antrag innerhalb der Anfechtungsfrist eingereicht wird; sie setzt einen erkennbaren Anfechtungswillen und die richtige Antragsrichtung gegen die übrigen Wohnungseigentümer voraus.

WEG: Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss — Themis