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Berufsbetreuung: Vergütungsanspruch in Anfangsphase nach § 1836 BGB

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Betreuer begehrt Vergütung aus der Staatskasse; das Landgericht lehnte dies ab, das Amtsgericht hatte jedoch bereits Vergütung zugesprochen. Zentral ist, ob seine Tätigkeit bereits als Berufsbetreuung i.S.v. § 1836 BGB zu qualifizieren ist. Das OLG Köln stellt auf Gesamtbetrachtung (Anzahl, Schwierigkeit, Zeitaufwand, Qualifikation) ab und gewährt Vergütung auch in der Aufbauphase.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tätigkeit als Berufsbetreuung im Sinne des § 1836 Abs.2 S.1 BGB ist gegeben, wenn die Gesamtbetrachtung (Anzahl der Betreuungen, Schwierigkeit, erforderlicher Zeitaufwand, Qualifikation) eine Inanspruchnahme erkennen lässt, die nur im Rahmen der Berufsausübung erfüllt werden kann.

2

Der Anspruch auf Vergütung nach § 1836 Abs.2 BGB kann bereits in der Anfangsphase der Berufsausübung entstehen; die Führung der ersten Betreuung begründet Vergütungsansprüche, wenn tatsächlich eine Berufsanbahnung und nicht nur gelegentliche Einzelfälle vorliegt.

3

Die Ausübung einer Hauptberufstätigkeit neben Betreuungen schließt die Einordnung als Berufsbetreuer und den daraus folgenden Vergütungsanspruch nicht aus; maßgeblich ist die Gesamtcharakteristik der Betreuertätigkeit.

4

Die Anzahl der geführten Betreuungen ist ein wesentliches Indiz für Berufsbetreuung; die überwiegende Rechtsprechung sieht bei mehr als zwei Betreuungen die Voraussetzungen einer Berufsbetreuung als erfüllt, wobei stets eine konkrete Gesamtwürdigung erforderlich ist.

5

Ist die weitere Voraussetzung (insbesondere Mittellosigkeit der Betreuten) gegeben, besteht ein Anspruch auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse nach den §§ 1836 Abs.2 S.4, 1835 Abs.4 BGB.

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