Berufsbetreuung: Vergütungsanspruch in Anfangsphase nach § 1836 BGB
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tätigkeit als Berufsbetreuung im Sinne des § 1836 Abs.2 S.1 BGB ist gegeben, wenn die Gesamtbetrachtung (Anzahl der Betreuungen, Schwierigkeit, erforderlicher Zeitaufwand, Qualifikation) eine Inanspruchnahme erkennen lässt, die nur im Rahmen der Berufsausübung erfüllt werden kann.
Der Anspruch auf Vergütung nach § 1836 Abs.2 BGB kann bereits in der Anfangsphase der Berufsausübung entstehen; die Führung der ersten Betreuung begründet Vergütungsansprüche, wenn tatsächlich eine Berufsanbahnung und nicht nur gelegentliche Einzelfälle vorliegt.
Die Ausübung einer Hauptberufstätigkeit neben Betreuungen schließt die Einordnung als Berufsbetreuer und den daraus folgenden Vergütungsanspruch nicht aus; maßgeblich ist die Gesamtcharakteristik der Betreuertätigkeit.
Die Anzahl der geführten Betreuungen ist ein wesentliches Indiz für Berufsbetreuung; die überwiegende Rechtsprechung sieht bei mehr als zwei Betreuungen die Voraussetzungen einer Berufsbetreuung als erfüllt, wobei stets eine konkrete Gesamtwürdigung erforderlich ist.
Ist die weitere Voraussetzung (insbesondere Mittellosigkeit der Betreuten) gegeben, besteht ein Anspruch auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse nach den §§ 1836 Abs.2 S.4, 1835 Abs.4 BGB.