Kostenfestsetzung: Selbstvertretung von Rechtsanwälten als erstattungsfähig
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO haben Parteien die Prozesskosten im Rahmen des Zumutbaren niedrig zu halten; Streitgenossen können unter Erstattungsgesichtspunkten zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten gehalten werden, wenn kein interner Interessenwiderstreit besteht und kein sachliches Bedürfnis für eigene Anwälte erkennbar ist.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entfällt, wenn die Bestellung einem Streitgenossen nicht zumutbar ist; maßgeblich sind die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Streitgenossenschaft sowie die Zumutbarkeit der Vertretungsübertragung.
Postulationsfähigen Rechtsanwälten, die eigenständig und unabhängig tätig sind und nicht derselben Sozietät angehören, kann die Selbstvertretung nicht ohne weiteres versagt werden; ihnen ist die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten grundsätzlich nicht zumutbar.
Ein selbstvertretender Rechtsanwalt, der von seinem Selbstvertretungsrecht Gebrauch macht, hat nach § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO bei Obsiegen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen in der Höhe, die bei bevollmächtigter Vertretung angefallen wären.