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WEG: Sichtschutzwand auf Sondernutzungsfläche als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
In einer aus Einfamilienhäusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage stritten Nachbarn über die Beseitigung einer ca. 3,7 m langen und bis ca. 1,92 m hohen Sichtblende aus Holz entlang der Grenze zweier Sondernutzungs-Gärten. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, die Einfriedigung sei ortsüblich und § 22 WEG durch die Gemeinschaftsordnung abbedungen. Das OLG änderte die Entscheidung und verpflichtete zur Entfernung: Die Sichtblende ist eine bauliche Veränderung, beeinträchtigt Licht und Sonne über § 14 WEG hinaus und bedurfte der Zustimmung aller. Nachbarrecht rechtfertigt die Maßnahme nicht, weil neben einer bestehenden Grenzeinrichtung (§§ 921, 922 BGB) keine wesentliche Änderung ohne Zustimmung erfolgen darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sichtschutzwand entlang der Grenze zweier Sondernutzungsflächen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage kann eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG darstellen und bedarf bei Nachteilswirkung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

2

Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, wonach Sondernutzungsflächen „wie selbständige Grundstücke“ nach nachbarrechtlichen Bestimmungen genutzt werden dürfen, schließen die Anwendung von § 22 Abs. 1 WEG nicht aus, solange dessen Abbedingung nicht eindeutig (ausdrücklich oder konkludent) geregelt ist.

3

Entspricht eine Maßnahme auf einer Sondernutzungsfläche nicht dem Nachbarrecht, kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer bei Überschreitung des Maßes des § 14 WEG Beseitigung nach §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG verlangen.

4

Die Errichtung eines geschlossenen Sichtschutzes unmittelbar neben einer bereits vorhandenen gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung kann eine wesentliche Änderung i.S.d. § 922 Satz 3 BGB darstellen, die ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig ist.

5

Die Ortsüblichkeit von Einfriedigungen nach §§ 35, 36 NachbG NW betrifft den Anspruch auf eine Einfriedigung auf der Grenze; für freiwillig im Abstand zur Grenze errichtete Anlagen folgt daraus keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung einer bestehenden Grenzeinrichtung.

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