WEG: Sichtschutzwand auf Sondernutzungsfläche als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sichtschutzwand entlang der Grenze zweier Sondernutzungsflächen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage kann eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG darstellen und bedarf bei Nachteilswirkung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, wonach Sondernutzungsflächen „wie selbständige Grundstücke“ nach nachbarrechtlichen Bestimmungen genutzt werden dürfen, schließen die Anwendung von § 22 Abs. 1 WEG nicht aus, solange dessen Abbedingung nicht eindeutig (ausdrücklich oder konkludent) geregelt ist.
Entspricht eine Maßnahme auf einer Sondernutzungsfläche nicht dem Nachbarrecht, kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer bei Überschreitung des Maßes des § 14 WEG Beseitigung nach §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG verlangen.
Die Errichtung eines geschlossenen Sichtschutzes unmittelbar neben einer bereits vorhandenen gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung kann eine wesentliche Änderung i.S.d. § 922 Satz 3 BGB darstellen, die ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig ist.
Die Ortsüblichkeit von Einfriedigungen nach §§ 35, 36 NachbG NW betrifft den Anspruch auf eine Einfriedigung auf der Grenze; für freiwillig im Abstand zur Grenze errichtete Anlagen folgt daraus keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung einer bestehenden Grenzeinrichtung.