WEG: Änderung des Wasserkosten-Verteilungsschlüssels bei vorhandenen Wasserzählern
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Teilungserklärung vereinbarter Kostenverteilungsschlüssel kann ohne Öffnungsklausel nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden.
Die übrigen Wohnungseigentümer können einen einzelnen Eigentümer im Verfahren nach § 43 WEG auf Zustimmung zu einer erforderlichen Vereinbarungsänderung in Anspruch nehmen.
Die Verweigerung der Zustimmung zur Änderung einer Vereinbarung ist aus dem gemeinschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet, wenn das Festhalten an der Regelung wegen außergewöhnlicher Umstände grob unbillig ist und gegen § 242 BGB verstößt.
Eine Kostenverteilung nach Personenzahl kann sich als von Anfang an verfehlt und unzweckmäßig erweisen, wenn sie wegen Gewerbeeinheiten praktisch nicht verlässlich ermittelbar und nicht geeignet ist, den tatsächlichen Verbrauch annähernd abzubilden.
Sind geeignete Messgeräte vorhanden und ist die verbrauchsabhängige Abrechnung sachgerecht, begründet eine bloße Mehrbelastung des einzelnen Eigentümers für sich genommen keine unbillige Benachteiligung, solange die Kosten in vertretbarem Verhältnis zur Verursachung stehen.