Betreuerbestellung: Vorrang des Betreutenwillens; Zurückverweisung wegen Anhörungsmangel
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betreuten grundsätzlich Vorrang; sein Vorschlag ist bindend und darf nur übergangen werden, wenn die Gefahr begründet ist, dass der Vorgeschlagene das Amt nicht zum Wohl des Betreuten führen wird.
Allein das Vorhandensein objektiv geeigneter Personen rechtfertigt nicht die Zurückweisung des vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuers.
Bei Zweifeln an der Eignung in bestimmten Aufgabengebieten kann der Betreuer durch Aufgabenteilung beschränkt werden, um das Interesse an vertrauter Versorgung zu wahren.
Zur rechtmäßigen Überprüfung der Betreuerbestellung sind die Betroffene (sofern ihr Gesundheitszustand dies zulässt) und der vorgeschlagene Betreuer persönlich anzuhören; Unterlassen dieser Anhörung verletzt die gerichtliche Aufklärungspflicht nach §§ 12, 27 FGG i.V.m. § 550 ZPO.
Neue im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; die gerichtliche Entscheidung hat auf den im Verfahren verwertbaren Sachverhalt abzustellen.