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Weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers zur Staatskassenentschädigung wegen Mittellosigkeit abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der ehemalige Verfahrenspfleger rügte die Ablehnung seiner Aufwendungsersatzforderung aus der Staatskasse. Zentral war die Frage, ob die Betreute mittellos war; das OLG bestätigt die Ablehnung, weil zum Todeszeitpunkt mindestens 5.469,10 DM verfügbar waren. Bei Tod ist für die Mittellosigkeit auf den Todeszeitpunkt abzustellen; ein Schonvermögen der Erben nach BSHG kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit ist zulässig; die Vorschriften des ZSEG finden nur bei Anfechtung der Höhe der Vergütungsfestsetzung entsprechende Anwendung.

2

Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen; ist der Betroffene bereits verstorben, ist auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen.

3

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gegen den Betreuten ist unmittelbar gegen den Betreuten bzw. dessen Erben geltend zu machen; das Amtsgericht darf einen solchen Anspruch nicht als Aufwendungsersatzfestsetzung gegen den Betreuten verfügen.

4

Der Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers gilt als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 BGB; für dessen Befriedigung ist das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, wodurch vorhandenes Nachlassvermögen vorrangig herangezogen wird.

5

Den Erben steht kein Schonvermögen zu, das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre; eine Entlastung des Nachlasses zu Lasten der Allgemeinheit ist nicht geboten.

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