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WEG: Verwirkung des Unterlassungsanspruchs bei jahrelanger Duldung von Wohnnutzung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Kläger verlangten die Unterlassung der Wohnnutzung von als Kellerräume ausgewiesenem Teileigentum. Kernfrage war, ob der Unterlassungsanspruch wegen jahrelanger Duldung verwirkt ist. Landgericht und Oberlandesgericht bejahten die Verwirkung: die langjährige, ununterbrochene Wohnnutzung begründet eine schuldrechtliche Bindung der Rechtsnachfolger. Die weitere Beschwerde der Kläger wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der Teilungserklärung als Kellerräume bezeichnetes Sondereigentum über einen längeren, unbeanstandeten Zeitraum als Wohnung genutzt, kann der Anspruch auf Unterlassung wegen Verwirkung entfallen.

2

Die jahrelang geduldete Nutzung begründet zwar keine dingliche, ins Grundbuch eintragbare Rechtsposition, wohl aber eine schuldrechtliche Rechtsposition, die die übrigen Eigentümer zur Duldung verpflichtet.

3

Ein Schuldverhältnis zugunsten des Nutzungsberechtigten bindet auch Rechtsnachfolger, da der Erwerber keine weitergehenden Rechte erwirbt als dem Voreigentümer zuletzt zustanden.

4

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die die Zweckbestimmung ändert, wirkt gegenüber Rechtsnachfolgern dinglich erst mit Eintragung im Grundbuch (§ 5 Abs.4 WEG); bloße konkludente Abreden begründen ohne Eintragung keine grundbuchwirksame Rechtsposition.

WEG: Verwirkung des Unterlassungsanspruchs bei jahrelanger Duldung von Wohnnutzung — Themis