Anmietung eines Stellplatzes durch WEG: Einstimmigkeit bei Änderung von Sondernutzungsrechten
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Maßnahme, die das Sondernutzungsrecht faktisch ergänzt oder nachbessert, stellt eine Änderung des Sondernutzungsrechts dar und bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 2 WEG).
Beschlüsse, die allein einzelnen Sondernutzungsberechtigten zugutekommen und die Kosten allen Eigentümern auferlegen, sind keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann (§ 15 Abs. 3, § 21 Abs. 3, 4 WEG).
Der Erwerber von Wohnungseigentum übernimmt dieses „wie es steht und liegt“; Mängel der mit Sondernutzungsrechten verbundenen Nutzbarkeit sind vorrangig von den betroffenen Erwerbern bzw. ihren Verkäufer zu beheben, nicht durch Gemeinschaftszahlungen aller Eigentümer.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar durch Stimmenmehrheit Nutzungsregelungen für Sondernutzungsflächen treffen (z. B. Zutritts- oder Nutzungsverbote), nicht jedoch durch Mehrheitsbeschluss ein dinglich zugewiesenes Nutzungsrecht in seinem sachlichen Inhalt zu erweitern oder zu ersetzen.