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Sonderumlage nur durch ausdrücklichen Eigentümerbeschluss festsetzbar

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das OLG Köln gab der sofortigen weiteren Beschwerde teilweise statt. Eine geforderte Sonderumlage von 1.200 DM für die Sanierung der Kelleraußenwand konnte nicht eingeklagt werden, weil kein Eigentümerbeschluss die Sonderumlage festsetzte. Für Heizungsrenovierung und offene Restbeträge sind Zahlungsverpflichtungen jedoch bestätigt, da hierfür bestandskräftige Beschlüsse existieren. Die Auslegung des Beschlusswortlauts war entscheidend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sonderumlage zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme entsteht erst durch einen ausdrücklichen Wohnungseigentümerbeschluss, der die Sonderumlage festsetzt und fällig stellt.

2

Ein Beschluss über die Durchführung von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen begründet nicht automatisch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderumlage, wenn er keine Regelung zur Finanzierung enthält.

3

Bei der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist der klare Wortlaut maßgeblich; bloße Willensübereinstimmung oder eine in der Tagesordnung nur erwähnte mögliche ("ggfls.") Sonderumlage reicht nicht zur Begründung einer Zahlungspflicht.

4

Bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse begründen Zahlungspflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft; Einwendungen, die auf Anfechtung gestützt wären, sind nach Ablauf der Anfechtungsfrist unbeachtlich.

5

Zahlungsverlangen für andere Sanierungsmaßnahmen können begründet sein, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse ausdrücklich eine Sonderumlage vorsehen und somit die Fälligkeit begründen.

Sonderumlage nur durch ausdrücklichen Eigentümerbeschluss festsetzbar — Themis