Sonderumlage nur durch ausdrücklichen Eigentümerbeschluss festsetzbar
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sonderumlage zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme entsteht erst durch einen ausdrücklichen Wohnungseigentümerbeschluss, der die Sonderumlage festsetzt und fällig stellt.
Ein Beschluss über die Durchführung von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen begründet nicht automatisch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderumlage, wenn er keine Regelung zur Finanzierung enthält.
Bei der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist der klare Wortlaut maßgeblich; bloße Willensübereinstimmung oder eine in der Tagesordnung nur erwähnte mögliche ("ggfls.") Sonderumlage reicht nicht zur Begründung einer Zahlungspflicht.
Bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse begründen Zahlungspflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft; Einwendungen, die auf Anfechtung gestützt wären, sind nach Ablauf der Anfechtungsfrist unbeachtlich.
Zahlungsverlangen für andere Sanierungsmaßnahmen können begründet sein, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse ausdrücklich eine Sonderumlage vorsehen und somit die Fälligkeit begründen.