Rechtsbeschwerde abgewiesen: Verwalterin zur Erstattung von Hausmeisterkosten wegen Beiratszusage verpflichtet
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Tatsachenwür- digung nur dahingehend, ob der Tatrichter alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (§ 27 Abs. 2 S. 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO).
Eine in einer Beiratsversammlung erteilte rechtsverbindliche Zusage kann die Eigentümergemeinschaft verpflichten; sie ist als Vergleich im Sinne des § 779 BGB tauglich, wenn sie Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt.
Ein vom Beirat ausgehandeltes Angebot wird wirksam angenommen, wenn der Beirat zur Verhandlung und Regelung ermächtigt ist; fehlt anfänglich eine ausdrückliche Vollmacht, kann die Eigentümergemeinschaft die Vereinbarung nachträglich genehmigen (§ 184 Abs. 1 BGB).
Die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanzen bleibt insoweit unumstößlich, als nicht dargetan wird, daß wesentliche, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisanträge unberücksichtigt geblieben sind.