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Rechtsbeschwerde abgewiesen: Verwalterin zur Erstattung von Hausmeisterkosten wegen Beiratszusage verpflichtet

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Verwalterin legte sofortige weitere Beschwerde gegen die Feststellung ein, dass sie aufgrund einer in einer Beiratsversammlung gegebenen Zusage zur Erstattung von Hausmeisterkosten für 1991/1992 verpflichtet ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Feststellungen des Landgerichts. Entscheidend waren die unbeanstandete Tatsachenwürdigung, die Wirksamkeit der Zusage als Vergleich und die nachträgliche Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Tatsachenwür- digung nur dahingehend, ob der Tatrichter alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (§ 27 Abs. 2 S. 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO).

2

Eine in einer Beiratsversammlung erteilte rechtsverbindliche Zusage kann die Eigentümergemeinschaft verpflichten; sie ist als Vergleich im Sinne des § 779 BGB tauglich, wenn sie Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt.

3

Ein vom Beirat ausgehandeltes Angebot wird wirksam angenommen, wenn der Beirat zur Verhandlung und Regelung ermächtigt ist; fehlt anfänglich eine ausdrückliche Vollmacht, kann die Eigentümergemeinschaft die Vereinbarung nachträglich genehmigen (§ 184 Abs. 1 BGB).

4

Die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanzen bleibt insoweit unumstößlich, als nicht dargetan wird, daß wesentliche, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisanträge unberücksichtigt geblieben sind.

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