OLG Köln: Aufhebung landgerichtlicher Namensentscheidung; Standesbeamte ohne Beschwerderecht
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine amtsgerichtliche, den gesetzlichen Vorschriften über die Namensänderung nicht entsprechende Entscheidung wird wirksam, sofern die zuständige Standesamtsaufsicht eine rechtzeitige Anfechtung unterlässt.
Dem Standesbeamten steht im Anweisungsverfahren des PStG grundsätzlich kein Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu; dieses Recht obliegt der Aufsichtsbehörde (§ 49 Abs. 2 PStG).
Die sachliche Entscheidung einer Vorinstanz über eine unzulässige Beschwerde stellt einen Verfahrensverstoß dar, der zur Aufhebung der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz führen kann.
Gerichtliche Entscheidungen werden mit Verlassen des inneren Geschäftsbereichs wirksam; materielle Verstöße gegen Recht begründen nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Entscheidung.