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OLG Köln: Aufhebung landgerichtlicher Namensentscheidung; Standesbeamte ohne Beschwerderecht

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beteiligte 1 wandte sich gegen die landgerichtliche Abänderung von amtsgerichtlichen Annahme- und Namensbeschlüssen. Das OLG hob die landgerichtliche Entscheidung wegen Verfahrensverstößen auf und gab der weiteren Beschwerde der Beteiligten 1 statt. Die sofortige Beschwerde des Standesbeamten wurde als unzulässig verworfen; gerichtliche Beschlüsse werden mit Verlassen des inneren Geschäftsbereichs wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine amtsgerichtliche, den gesetzlichen Vorschriften über die Namensänderung nicht entsprechende Entscheidung wird wirksam, sofern die zuständige Standesamtsaufsicht eine rechtzeitige Anfechtung unterlässt.

2

Dem Standesbeamten steht im Anweisungsverfahren des PStG grundsätzlich kein Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu; dieses Recht obliegt der Aufsichtsbehörde (§ 49 Abs. 2 PStG).

3

Die sachliche Entscheidung einer Vorinstanz über eine unzulässige Beschwerde stellt einen Verfahrensverstoß dar, der zur Aufhebung der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz führen kann.

4

Gerichtliche Entscheidungen werden mit Verlassen des inneren Geschäftsbereichs wirksam; materielle Verstöße gegen Recht begründen nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Entscheidung.

OLG Köln: Aufhebung landgerichtlicher Namensentscheidung; Standesbeamte ohne Beschwerderecht — Themis