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Zurückverweisung wegen möglicher grober Unbilligkeit des Wasser-Verteilungsschlüssels

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das OLG Köln hebt den landgerichtlichen Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil das Vorbringen eines Eigentümers zu 8. zur möglichen „groben Unbilligkeit" der bisherigen Wasserabrechnung nicht hinreichend gewürdigt wurde. Das Gericht stellt klar, dass Kaltwasserzähler und die hieraus folgende Schlüsseländerung einstimmig nach § 10 WEG beschlossen werden müssen; für Warmwasserzähler gilt eine Mehrheitsentscheidung, wenn die HeizkostenV eingehalten wird. Eine Einführung von Zählern ist unverhältnismäßig, wenn die 10-Jahres-Kosten die Einsparungen übersteigen; das Landgericht hat weitere Aufklärungen vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Wasser durch Mehrheitsbeschluss ist unzulässig, soweit hierfür nach § 10 Abs. 1 WEG eine Vereinbarung (Einstimmigkeit) erforderlich ist; dies gilt insbesondere für den Einbau von Kaltwasserzählern.

2

Der Einbau von Warmwasserzählern und die hiermit verbundene Änderung des Verteilungsschlüssels kann von der Mehrheit beschlossen werden, wenn die bestehende Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung nicht entspricht.

3

Die Einführung von Messgeräten ist unverhältnismäßig und damit nicht zu fordern, wenn in einem 10-Jahres-Vergleich die Kosten für Installation, Wartung und Ablesung die zu erwartenden Einsparungen an Energiekosten übersteigen.

4

Ein Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels geltend machen, wenn durch eine Gesamtwürdigung der Abrechnungen, Wohnungsgröße und Haushaltsstärke feststellbar ist, dass die bisherige Kostenverteilung für ihn grob unbillig ist; das Vorbringen hierzu ist substantiiert darzulegen und zu prüfen.

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