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Einberufung durch zurückgetretenen Verwalter: Beschluss wegen Einberufungsmangels für ungültig erklärt

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin wandte sich gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 12.2.1996. Der zuvor durch den Beteiligten zu 6 fristlos gekündigte und niedergelegte Verwalter hatte die Versammlung eingeladen. Das OLG Köln erklärt den Beschluss zu TOP 5 wegen eines nicht heilbaren Einberufungsmangels nach § 24 Abs. 3 WEG für ungültig und trägt die Kosten den Antragsgegnern auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwalter, der sein Amt wirksam niedergelegt hat, ist nicht mehr berechtigt, nach § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerversammlung einzuberufen, in der über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll.

2

Die wirksame fristlose Kündigung des Verwaltervertrags durch den Verwalter führt zugleich zum Verlust seiner Organstellung; das Vorliegen eines wirksamen Verwaltervertrags ist konstitutive Voraussetzung für die Verwalterstellung.

3

Eine von einer nicht (mehr) zur Einberufung Berechtigten veranlasste Einladung begründet einen Einberufungsmangel, der die Beschlüsse der Versammlung anfechtbar macht; solche Beschlüsse sind nach überwiegender Rechtsprechung rechtswidrig, aber nicht nichtig.

4

Bei Vorliegen eines Einberufungsmangels wird die Ursächlichkeit des Fehlers für das Abstimmungsergebnis vermutet; diese Vermutung ist nur durch konkrete Nachweise zu widerlegen, dass der Beschluss auch ohne den Fehler ebenso zustande gekommen wäre.

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