Einberufung durch zurückgetretenen Verwalter: Beschluss wegen Einberufungsmangels für ungültig erklärt
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwalter, der sein Amt wirksam niedergelegt hat, ist nicht mehr berechtigt, nach § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerversammlung einzuberufen, in der über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll.
Die wirksame fristlose Kündigung des Verwaltervertrags durch den Verwalter führt zugleich zum Verlust seiner Organstellung; das Vorliegen eines wirksamen Verwaltervertrags ist konstitutive Voraussetzung für die Verwalterstellung.
Eine von einer nicht (mehr) zur Einberufung Berechtigten veranlasste Einladung begründet einen Einberufungsmangel, der die Beschlüsse der Versammlung anfechtbar macht; solche Beschlüsse sind nach überwiegender Rechtsprechung rechtswidrig, aber nicht nichtig.
Bei Vorliegen eines Einberufungsmangels wird die Ursächlichkeit des Fehlers für das Abstimmungsergebnis vermutet; diese Vermutung ist nur durch konkrete Nachweise zu widerlegen, dass der Beschluss auch ohne den Fehler ebenso zustande gekommen wäre.