Verkündung nur des Tenors genügt nicht: Erstattung außergerichtlicher Kosten in Wohngeldklage angeordnet
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung und Protokollierung allein des Tenors eines Beschlusses in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten begründet keine wirksame Bekanntmachung i.S.v. §16 Abs.3 FGG; die Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen.
Richterliche Endentscheidungen nach dem WEG sind nach §44 Abs.3 S.2 WEG zu begründen; auch isolierte Kostenentscheidungen nach Rücknahme eines Rechtsmittels bedürfen zumindest einer kurzen Begründung.
Fehlt eine wirksame Bekanntmachung bzw. nachvollziehbare Begründung, ist die Entscheidung für das Rechtsmittelgericht nicht bindend; das Rechtsmittel ist jedoch bereits dann zulässig, wenn die Entscheidung erlassen ist.
In Verfahren auf Zahlung rückständigen Wohngeldes ist regelmäßig von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen; vielmehr sind zivilprozessuale Erstattungsgrundsätze anzuwenden und das Gericht kann im Rahmen des §47 WEG Erstattung anordnen.