Berichtigung griechischer Namensumschreibungen im Personenstandsregister – Beschwerde abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 47 PStG setzt voraus, dass ein abgeschlossener Personenstandseintrag unrichtig ist; hiervon kann auch die Schreibweise von Namen umfasst sein.
Gibt ein griechischer Reisepass die Namensform in lateinischen Schriftzeichen wieder, stellt diese 'andere Urkunde' im Sinne des NamÜbk die maßgebliche Schreibweise dar; eine zusätzliche Transliteration entfällt.
Ein auf Transliterationsnormen beruhender Alteintrag ist auf Antrag zu berichtigen, wenn der Antragsteller durch Vorlage einer abweichenden lateinischen Schreibweise nachweist, welche Eintragung er verlangt, unabhängig vom Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung.
Bei Interessenkollisionen überwiegt das schützenswerte Interesse des Betroffenen an einheitlicher, identifizierbarer Namensführung; abweichende Schreibweisen, die Identifikations‑ oder Legitimationsschwierigkeiten verursachen, rechtfertigen eine Berichtigung, wobei unionsrechtliche Aspekte (z. B. Schutz vor Namensverfälschung) zu berücksichtigen sein können.
Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist in Personenstandssachen verfahrensbeteiligte Stelle und kann nach § 13a FGG zur Tragung der Kosten herangezogen werden.