Treffer

WEG: Abberufung des Verwalters wegen Verletzung der Neutralitätspflicht durch undifferenzierte Abrechnung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Mehrere Eigentümer bestritten die Jahresabrechnung und rügten, der Verwalter habe eine undifferenzierte à-conto-Zahlung an einen Auftragnehmer akzeptiert sowie eine Vereinbarung mit einzelnen Eigentümern mitunterzeichnet, die eine nachprüfbare Aufschlüsselung ausschloss. Zentrale Frage war, ob dadurch die Neutralitätspflicht und ordnungsgemäße Verwaltung verletzt wurden. Das OLG Köln bestätigte die Abberufung des Verwalters und die Ungültigerklärung der Bestellung der Nachverwalterin, weil kein Beschluss die vereinfachte Abrechnungsweise deckte und zusätzlich Nichterreichbarkeit vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abrechnung und Zahlung von undifferenzierten, nicht nachprüfbaren Rechnungen durch den Verwalter ohne entsprechende Beschlussgrundlage widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

2

Die Neutralitätspflicht des Verwalters ist verletzt, wenn er Vereinbarungen mit Teilen der Eigentümergemeinschaft unterzeichnet, die für die übrigen Eigentümer eine nachprüfbare Abrechnung ausschließen.

3

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn sein Verhalten das Vertrauen der Eigentümergemeinschaft in seine neutrale und ordnungsgemäße Verwaltung zerstört; hierzu kann auch systematische Nichterreichbarkeit gehören.

4

Die Bestellung eines neuen Verwalters, die de facto von einem aus wichtigem Grund abberufenen Verwalter betrieben wird, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und kann für ungültig erklärt werden.

WEG: Abberufung des Verwalters wegen Verletzung der Neutralitätspflicht durch undifferenzierte Abrechnung — Themis