WEG §22: Zustimmungspflicht für Lüftungsöffnungen in Außenfenstern trotz unauffälligem Erscheinungsbild
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bauliche Eingriffe im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, auch wenn sie das äußere Erscheinungsbild nicht merklich verändern.
Fehlen die zustimmenden Erklärungen der übrigen Eigentümer, sind solche baulichen Veränderungen zu beseitigen, sofern kein Anspruch auf Duldung besteht.
Eine nur unauffällige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist nur dann hinzunehmen, wenn durch die Maßnahme keinerlei sonstige nicht unerhebliche Nachteile für die Gemeinschaft entstehen.
Bei der Beurteilung einer baulichen Veränderung sind mögliche Immissionen (z. B. Lärm-, Wärmeabgabe) und dadurch drohende Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung in Wohnungseigentumsrechtsstreitigkeiten richtet sich nach § 47 WEG.