Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht nach AWG: Geheimhaltung vs. Informationsrecht
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Abschluss einer Überwachungsmaßnahme besteht bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff und fehlender Kontrollmöglichkeit während des Eingriffs ein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Überprüfung.
Der Anspruch auf Akteneinsicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und § 34 FGG, ist aber dort zu beschränken, wo die Bekanntgabe erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile für die Bundesrepublik zur Folge hätte.
Für die Entscheidung über Geheimhaltung gilt der materielle Geheimnisbegriff; die formale Einstufung durch die Behörde entscheidet nicht über die Geheimhaltungsbedürftigkeit.
Bei der Abwägung sind die Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik und das Informationsrecht des Betroffenen gegeneinander abzuwägen; das Gericht bestimmt den Umfang der Zurückhaltung und muss, soweit möglich, nicht geheimhaltige Teile sowie die Existenz bzw. Herkunft von Informationsquellen offenlegen.