WEG: Fristlose Abberufung des Verwalters wegen fehlender Abrechnung als wichtiger Grund
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Kündigung des Verwaltervertrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zulässig, auch wenn ein früherer Kündigungsbeschluss noch anhängig ist; der Verwalter muss auch die erneute Kündigung anfechten, um deren Bestandskraft zu verhindern.
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn das für das Vertragsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis so schwer gestört ist, dass eine Fortsetzung des Verwalterverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit den Eigentümern nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Monatelange Verzögerungen bei der Erstellung einer vollständigen und nachvollziehbaren Abrechnung über Entnahmen aus dem Gemeinschaftsvermögen ohne detaillierte Begründung der Verzögerung begründen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.
Formelle Rügen zur Einberufung oder formellen Ordnungsmäßigkeit einer Versammlung sind in späteren Instanzen verspätet, wenn die Niederschrift eine form- und fristgerechte Einladung ausweist und dies zuvor nicht in Frage gestellt wurde.