Treffer

Formvorschriften bei zu Protokoll eingelegter weiterer Beschwerde (§§ 19, 29 FGG)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Senat prüfte die Form der zu Protokoll eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde und die Frage der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis. Er entschied, dass die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG nicht gewahrt ist, wenn ein Rechtspfleger einen ungelesen vorgelegten Protokollentwurf unterschreibt, wohl aber, wenn der Entwurf mit dem Rechtsuchenden durchgesprochen und vorgelesen wird. Wegen rechtzeitig gestelltem Antrag auf Prozesskostenhilfe und teilweiser Einwirkung des Gerichts wurde Wiedereinsetzung gewährt; das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Formvorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und lediglich vermerkt, der Beschwerdeführer habe das Schriftstück überreicht und gebeten, es so zu Protokoll zu nehmen.

2

Ist der Protokollentwurf hingegen mit dem Rechtsuchenden im Einzelnen durchgesprochen und diesem vorgelesen worden und bestätigt der Rechtspfleger, dass das Vorgelesene protokolliert werden soll, so erfüllt dies die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG.

3

Der Rechtspfleger hat im Interesse geordneter Rechtspflege eine Prüfungs- und Filterfunktion gegenüber vorgelegten Entwürfen; eine bloße Übernahme privater Schriftsätze ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag genügt nicht.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Beschwerdefrist auf Einflussbereiche des Gerichts zurückzuführen ist und die bedürftige Partei rechtzeitig einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.

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