Formvorschriften bei zu Protokoll eingelegter weiterer Beschwerde (§§ 19, 29 FGG)
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Formvorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und lediglich vermerkt, der Beschwerdeführer habe das Schriftstück überreicht und gebeten, es so zu Protokoll zu nehmen.
Ist der Protokollentwurf hingegen mit dem Rechtsuchenden im Einzelnen durchgesprochen und diesem vorgelesen worden und bestätigt der Rechtspfleger, dass das Vorgelesene protokolliert werden soll, so erfüllt dies die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG.
Der Rechtspfleger hat im Interesse geordneter Rechtspflege eine Prüfungs- und Filterfunktion gegenüber vorgelegten Entwürfen; eine bloße Übernahme privater Schriftsätze ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag genügt nicht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Beschwerdefrist auf Einflussbereiche des Gerichts zurückzuführen ist und die bedürftige Partei rechtzeitig einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.