Treffer

Berufung abgewiesen: Keine Haftung der Kranverleihfirma für ausgeliehenen Kranführer

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Baustellenunfall von der Haftpflichtversicherung der Kranvermietung und dem Kranführer. Strittig war, ob der ausgeliehene Kranführer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Verleihfirma ist oder ob Haftung nach StVG/PflVG greift. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: kein verkehrstechnischer Zusammenhang für StVG/PflVG; Kranführer weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe; mangelnde Darlegung eines Auswahlverschuldens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrags an einen Dritten entsandt, ist der entsendende Unternehmer nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB; er schuldet lediglich die Verpflichtung, einen objektiv geeigneten Arbeitnehmer zu stellen.

2

Ein ausgeliehener Arbeitnehmer, der während des Einsatzes der Weisungsbefugnis des Entleihers unterliegt, ist nicht Verrichtungsgehilfe des Verleihers; eine Haftung des Verleihers nach § 831 BGB kommt nur in Betracht, wenn Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Verleiher besteht.

3

Ein Kran, der auf einer Baustelle ausschließlich als Arbeitsgerät und nicht als Verkehrsmittel eingesetzt ist, begründet keinen verkehrstechnischen Zusammenhang für eine Haftung nach §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG.

4

Ein Schadensersatzanspruch des Entleihers wegen Auswahlverschuldens des Verleihers setzt die substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte für mangelnde Eignung und ggf. Beibringung von Beweisen durch den Anspruchsteller voraus.

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