Berufung abgewiesen: Keine Haftung der Kranverleihfirma für ausgeliehenen Kranführer
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrags an einen Dritten entsandt, ist der entsendende Unternehmer nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB; er schuldet lediglich die Verpflichtung, einen objektiv geeigneten Arbeitnehmer zu stellen.
Ein ausgeliehener Arbeitnehmer, der während des Einsatzes der Weisungsbefugnis des Entleihers unterliegt, ist nicht Verrichtungsgehilfe des Verleihers; eine Haftung des Verleihers nach § 831 BGB kommt nur in Betracht, wenn Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Verleiher besteht.
Ein Kran, der auf einer Baustelle ausschließlich als Arbeitsgerät und nicht als Verkehrsmittel eingesetzt ist, begründet keinen verkehrstechnischen Zusammenhang für eine Haftung nach §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG.
Ein Schadensersatzanspruch des Entleihers wegen Auswahlverschuldens des Verleihers setzt die substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte für mangelnde Eignung und ggf. Beibringung von Beweisen durch den Anspruchsteller voraus.