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Einbeziehung der AGNB in Frachtvertrag verneint – Berufung zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagte appellierte gegen ein Urteil des LG Aachen, mit dem sie wegen Nichtablieferung zum Schadensersatz verurteilt wurde. Streitgegenstand war insbesondere, ob die AGNB Bestandteil des Frachtvertrags sind und ob die Klage verjährt ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: die Einbeziehung der AGNB wurde nicht bewiesen und die Verjährungseinrede greift nicht. Das Transportgesetz 1998 ändert für den Fall nichts an der Rechtslage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung eines Schuldverhältnisses ist auf das Recht abzustellen, das zur Zeit der Entstehungstatbestände galt; spätere Sondergesetze wirken nicht rückwirkend, soweit keine Übergangsvorschrift greift.

2

Die Einbeziehung der AGNB in einen Frachtvertrag bedarf eines hinreichenden Nachweises; eine stillschweigende Unterwerfung durch bloßes Unterlassen des Widerspruchs kommt anders als bei ADSp nur eingeschränkt in Betracht.

3

Ein Vertrag, der die Geltung von AGB auf bestimmte, namentlich bezeichnete Fahrzeuge oder Standorte beschränkt, umfasst Transporte mit nicht aufgeführten Fahrzeugen nicht ohne schriftliche, vertragsgemäße Änderung.

4

Nach § 26 AGNB beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch im vorgenannten Sinne (zumutbare Möglichkeit, eine erfolgversprechende Klage zu erheben); diese Frist kann durch Einleitung eines Mahnverfahrens gemäß den Vorschriften über die Hemmung/Unterbrechung der Verjährung nach BGB/ZPO gehemmt werden.

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