AGB-Kundenschutzklausel mit Vertragsstrafe unter Vollkaufleuten wirksam
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen auch im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG; §§ 348, 351 HGB verdrängen diese Kontrolle nicht.
Eine nachvertragliche Kundenschutzklausel in Form eines zeitlich begrenzten Wettbewerbsverbots ist wirksam, wenn sie dem Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen dient und in zeitlicher sowie gegenständlicher Hinsicht angemessen begrenzt ist.
Die Angemessenheit der Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion und in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Schaden nach einem generellen Maßstab zu beurteilen.
Für die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein Kundenschutz-/Wettbewerbsverbot ist ein Nachweis eines konkreten Schadens oder Wettbewerbsnachteils nicht erforderlich, wenn die Vereinbarung ersichtlich vorbeugenden Schutz bezweckt.
§ 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen zugeschnitten und bietet bei Vertragsstrafenklauseln in AGB, die der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegen, regelmäßig keine Grundlage für eine Herabsetzung; im kaufmännischen Verkehr kommt zudem § 348 HGB hinzu.