Treffer

c.i.c. bei Abbruch von Vertragsverhandlungen mit Verein und Registerpublizität

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte nach abgebrochenen Verhandlungen über die Erstellung mehrerer CD-ROM Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Vertragsschluss aus Sicht der Klägerin zu keinem Zeitpunkt als sicher anzunehmen war. Aufwendungen vor Erteilung des Förderbescheids erfolgten zudem auf eigenes Risiko. Außerdem war die Vertretungsmacht des Vereinsvorstands satzungsmäßig (zustimmungsbedürftige Geschäfte über 100.000 DM) und im Vereinsregister eingetragen, sodass sich die Klägerin die Beschränkung entgegenhalten lassen musste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen setzt voraus, dass der Vertragsschluss nach dem Stand der Verhandlungen aus Sicht des Anspruchstellers als sicher anzunehmen war.

2

Aufwendungen, die im Vertrauen auf einen späteren Vertragsschluss vor Vertragsabschluss erbracht werden, sind grundsätzlich vom Leistenden selbst zu tragen; eine Ersatzpflicht besteht nur bei zurechenbar erwecktem, berechtigtem Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss und grundlosem Abbruch.

3

Wer Leistungen erbringt, bevor ein behördlicher Bewilligungsbescheid ergeht, von dem das Projekt abhängt, handelt hinsichtlich dieser Aufwendungen regelmäßig auf eigenes Risiko und kann deren Ersatz nicht verlangen.

4

Ist die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands durch Satzung mit Wirkung gegen Dritte dahin beschränkt, dass für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, kann ein Vertragsschluss vor dieser Zustimmung nicht als sicher gelten.

5

Eine im Vereinsregister eingetragene Beschränkung der Vertretungsmacht ist einem Verhandlungspartner auch dann entgegenzuhalten, wenn er sie nicht kannte, sie aber durch Registereinsicht hätte erkennen können (Registerpublizität).

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