Standardsoftware: Substantiierung der Mängelrüge und Vergütung aus Software-Service-Verträgen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware unterliegt der Vertragsschwerpunkt hinsichtlich der Überlassung von Nutzungsrechten grundsätzlich dem Kaufrecht, auch wenn Installation und Einweisung werkvertragliche Elemente enthalten können.
Stützt der Käufer die Wandelung bzw. Mängelrechte bei Standardsoftware auf Anwendungsfehler, genügt zur Substantiierung nicht die pauschale Behauptung, ein Programm habe „nicht funktioniert“; erforderlich sind überprüfbare Angaben zu Sollzweck, Eingaben/Arbeitsschritten und ggf. Fehlermeldungen, um Bedienungsfehler abgrenzen zu können.
Unter Vollkaufleuten setzt die Wahrung von Mängelrechten bei Softwarelieferungen eine unverzügliche Untersuchung und eine hinreichend konkrete Mängelanzeige nach § 377 HGB voraus; allgemeine Unzufriedenheitsäußerungen reichen nicht.
Bei gesondert je Lizenzprogramm abzuschließenden Software-Service-Verträgen besteht ein Vergütungsanspruch nur für tatsächlich abgerufene, ausgelieferte und in Vollzug gesetzte Leistungen; ohne Abruf/Installation und ohne erbrachte Wartung entsteht kein Anspruch auf Wartungsvergütung.
Eine Vergütung nach Werkvertragsrecht für Installation und Einweisung setzt die tatsächliche Leistungserbringung voraus; ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann das Bestreiten der ordnungsgemäßen Erfüllung ausschließen, wenn es erkennbar die Abrechnung bestätigt.