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Standardsoftware: Substantiierung der Mängelrüge und Vergütung aus Software-Service-Verträgen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung für gelieferte Standardsoftware („MIKRO-SPED“) sowie Nebenleistungen und machte u.a. Wandelung wegen Mängeln geltend. Das OLG bejahte im Schwerpunkt Kaufrecht und verneinte eine ausreichende, überprüfbare Darlegung der behaupteten Programmfehler; zudem seien Mängel nicht unverzüglich i.S.d. § 377 HGB gerügt worden. Erfolg hatte die Berufung nur hinsichtlich abgerechneter Wartung: Vergütung ist nur für tatsächlich erbrachte Wartungsarbeiten geschuldet; für nicht abgerufene/ nicht installierte Programme fehlen Leistung und teils schon die vertragliche Grundlage separater Serviceverträge. Im Übrigen blieb die Zahlungspflicht (abzüglich geringer Korrekturen) bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware unterliegt der Vertragsschwerpunkt hinsichtlich der Überlassung von Nutzungsrechten grundsätzlich dem Kaufrecht, auch wenn Installation und Einweisung werkvertragliche Elemente enthalten können.

2

Stützt der Käufer die Wandelung bzw. Mängelrechte bei Standardsoftware auf Anwendungsfehler, genügt zur Substantiierung nicht die pauschale Behauptung, ein Programm habe „nicht funktioniert“; erforderlich sind überprüfbare Angaben zu Sollzweck, Eingaben/Arbeitsschritten und ggf. Fehlermeldungen, um Bedienungsfehler abgrenzen zu können.

3

Unter Vollkaufleuten setzt die Wahrung von Mängelrechten bei Softwarelieferungen eine unverzügliche Untersuchung und eine hinreichend konkrete Mängelanzeige nach § 377 HGB voraus; allgemeine Unzufriedenheitsäußerungen reichen nicht.

4

Bei gesondert je Lizenzprogramm abzuschließenden Software-Service-Verträgen besteht ein Vergütungsanspruch nur für tatsächlich abgerufene, ausgelieferte und in Vollzug gesetzte Leistungen; ohne Abruf/Installation und ohne erbrachte Wartung entsteht kein Anspruch auf Wartungsvergütung.

5

Eine Vergütung nach Werkvertragsrecht für Installation und Einweisung setzt die tatsächliche Leistungserbringung voraus; ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann das Bestreiten der ordnungsgemäßen Erfüllung ausschließen, wenn es erkennbar die Abrechnung bestätigt.

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