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Wartungsvertrag: Pflicht zur Datensicherung und Nachwirkungspflicht des Auftragnehmers

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger hatte Berufung wegen Datenverlusts nach Wartungsarbeiten erhoben. Das OLG bestätigte, dass der Wartungsunternehmer verpflichtet ist, Sicherungskassetten auf Aktualität zu prüfen und ggf. zu vervollständigen. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht, ist er auch nach Vertragsende zur unentgeltlichen Bereitstellung oder Wiederherstellung aktueller Datensicherungen schadensersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht ist auf die Kosten der Wiederherstellung des zuletzt aktuellen Datenbestands begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Hard‑ und Software‑Wartungsverträgen gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers, nach Abschluss der Wartung zu prüfen, ob Sicherungskopien den aktuellen Datenbestand enthalten, und sie gegebenenfalls zu vervollständigen.

2

Der Auftraggeber darf sich im Regelfall darauf verlassen, dass der Auftragnehmer diese Prüf- und Sicherstellungspflicht erfüllt; eine eigenständige Kontrolle durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.

3

Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht, besteht auch nach Vertragsende eine nachvertragliche Verpflichtung, auf Anforderung eine aktuelle Sicherung ohne zusätzliche Vergütung bereitzustellen oder den Datenbestand wiederherzustellen; andernfalls haftet er schadensersatzpflichtig.

4

Der Ersatzanspruch des Auftraggebers ist auf den Aufwand zur Wiederherstellung des zum Zeitpunkt der letzten Wartung aktuellen Datenbestands zu begrenzen; weitergehende Schäden sind nur bei nachgewiesener Kausalität zu ersetzen.

Wartungsvertrag: Pflicht zur Datensicherung und Nachwirkungspflicht des Auftragnehmers — Themis