Wartungsvertrag: Pflicht zur Datensicherung und Nachwirkungspflicht des Auftragnehmers
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Hard‑ und Software‑Wartungsverträgen gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers, nach Abschluss der Wartung zu prüfen, ob Sicherungskopien den aktuellen Datenbestand enthalten, und sie gegebenenfalls zu vervollständigen.
Der Auftraggeber darf sich im Regelfall darauf verlassen, dass der Auftragnehmer diese Prüf- und Sicherstellungspflicht erfüllt; eine eigenständige Kontrolle durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.
Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht, besteht auch nach Vertragsende eine nachvertragliche Verpflichtung, auf Anforderung eine aktuelle Sicherung ohne zusätzliche Vergütung bereitzustellen oder den Datenbestand wiederherzustellen; andernfalls haftet er schadensersatzpflichtig.
Der Ersatzanspruch des Auftraggebers ist auf den Aufwand zur Wiederherstellung des zum Zeitpunkt der letzten Wartung aktuellen Datenbestands zu begrenzen; weitergehende Schäden sind nur bei nachgewiesener Kausalität zu ersetzen.