Vertrag zugunsten Dritter: Erwerb der Sparbriefforderung durch den Begünstigten (§ 331 BGB)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 331 BGB umfasst auch solche Rechte am Konto, die nach Vertragsschluss entstehen und zur Gutschrift auf das begünstigte Konto bestimmt sind.
Ein nicht verbrieftes Recht auf Auszahlung eines Sparbriefkapitals geht mit dem Tod des Kontoinhabers unmittelbar auf den Begünstigten über und fällt nicht in den Nachlaß, soweit es aus dem begünstigten Konto herrührt.
Bei Vorliegen einer Sparbriefurkunde steht das Recht an der Urkunde gemäß § 952 BGB dem Gläubiger der verbrieften Forderung zu; dies berührt nicht den Übergang der Forderung auf den Begünstigten.
Hält die Bank als Hinterlegungsgläubigerin die Auszahlung entgegen, obwohl dem Begünstigten die Forderung zusteht, kann dies eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 I 1 BGB begründen.