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Vertrag zugunsten Dritter: Erwerb der Sparbriefforderung durch den Begünstigten (§ 331 BGB)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin begehrt Auszahlung eines beim AG hinterlegten Sparbriefbetrags, nachdem sie als Begünstigte eines Vertrags zugunsten Dritter benannt war. Streitgegenstand ist, ob die aus dem Sparbrief herrührende (noch nicht fällige) Forderung mit dem Tod des Kontoinhabers auf die Begünstigte übergeht oder in den Nachlaß fällt. Das OLG bejaht den Übergang auf die Begünstigte und verneint einen Nachlaßfall; die Bank ist zur Auszahlung verpflichtet wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 331 BGB umfasst auch solche Rechte am Konto, die nach Vertragsschluss entstehen und zur Gutschrift auf das begünstigte Konto bestimmt sind.

2

Ein nicht verbrieftes Recht auf Auszahlung eines Sparbriefkapitals geht mit dem Tod des Kontoinhabers unmittelbar auf den Begünstigten über und fällt nicht in den Nachlaß, soweit es aus dem begünstigten Konto herrührt.

3

Bei Vorliegen einer Sparbriefurkunde steht das Recht an der Urkunde gemäß § 952 BGB dem Gläubiger der verbrieften Forderung zu; dies berührt nicht den Übergang der Forderung auf den Begünstigten.

4

Hält die Bank als Hinterlegungsgläubigerin die Auszahlung entgegen, obwohl dem Begünstigten die Forderung zusteht, kann dies eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 I 1 BGB begründen.

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