Rechtsbeschwerde: Auskunftsanspruch des nichtehelichen Vaters teilweise stattgegeben
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der regelmäßige Auskunftsanspruch des nichtehelichen Vaters nach §§ 1711 Abs. 3, 1634 Abs. 3 BGB kann nur untersagt werden, wenn der Vater die Auskunft zu Zwecken verlangt, die dem Wohl des Kindes nachweislich abträglich sind.
Die Ablehnung der Auskunft wegen Kontakthindernissen zwischen Mutter und Vater ist unzureichend; die Mutter kann die Auskunft auch durch einen Dritten (z. B. Rechtsanwalt) erteilen.
Die zuvor getroffene Versagung des Umgangsrechts rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verweigerung von Auskünften; es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob dadurch das Kindeswohl gefährdet wird.
Die Möglichkeit des Missbrauchs der Auskünfte (z. B. Weitergabe an die Presse) beendet die Auskunftspflicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen; bloße Befürchtungen genügen nicht.
Regelmäßige, zurückhaltende Unterrichtung (z. B. halbjährliche Berichte über Entwicklung, schulischen Werdegang und ein aktuelles Foto) genügt dem berechtigten Informationsinteresse des Vaters bei einem minderjährigen Kind ohne besonderen Anlass.