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Rechtsbeschwerde: Auskunftsanspruch des nichtehelichen Vaters teilweise stattgegeben

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der nichteheliche Vater begehrte von der personensorgeberechtigten Mutter Auskunft über die Entwicklung seines Kindes; die Mutter verweigerte diese. Zentral war, ob Auskunft wegen Kindeswohls untersagt werden kann. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt: ein regelmäßiges Auskunftsrecht besteht, darf jedoch nur bei Verfolgung kindeswohlgefährdender Ziele versagt werden. Umfang und Intervalle (halbjährlich, Foto) wurden festgelegt; dringende Sofortauskünfte können eingeschränkt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der regelmäßige Auskunftsanspruch des nichtehelichen Vaters nach §§ 1711 Abs. 3, 1634 Abs. 3 BGB kann nur untersagt werden, wenn der Vater die Auskunft zu Zwecken verlangt, die dem Wohl des Kindes nachweislich abträglich sind.

2

Die Ablehnung der Auskunft wegen Kontakthindernissen zwischen Mutter und Vater ist unzureichend; die Mutter kann die Auskunft auch durch einen Dritten (z. B. Rechtsanwalt) erteilen.

3

Die zuvor getroffene Versagung des Umgangsrechts rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verweigerung von Auskünften; es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob dadurch das Kindeswohl gefährdet wird.

4

Die Möglichkeit des Missbrauchs der Auskünfte (z. B. Weitergabe an die Presse) beendet die Auskunftspflicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen; bloße Befürchtungen genügen nicht.

5

Regelmäßige, zurückhaltende Unterrichtung (z. B. halbjährliche Berichte über Entwicklung, schulischen Werdegang und ein aktuelles Foto) genügt dem berechtigten Informationsinteresse des Vaters bei einem minderjährigen Kind ohne besonderen Anlass.

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