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Namensänderung: Volljähriges Kind kann sich nicht an Elternteil anschließen (§1616a BGB)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller begehrte die Änderung seines Familiennamens nach Rückkehr der Mutter zu ihrem Geburtsnamen; die Vorinstanzen lehnten ab. Streitpunkt war, ob sich ein volljähriges Kind nach Art.7 §1 FamNamRG i. V. m. §1616a Abs.1 BGB anschließen kann. Das OLG bestätigt, dass §1616a Abs.1 S.3 BGB die nachträgliche Anschlussmöglichkeit für Volljährige ausschließt und dies verfassungsgemäß ist. Eine analoge Anwendung der Minderjährigenregel ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1616a Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt, dass die Erklärung zum Anschluss an die Namensänderung eines Elternteils nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden kann; eine nachträgliche Anschlussmöglichkeit für Volljährige ist ausgeschlossen.

2

Eine analoge Ausdehnung einer klaren gesetzlichen Regelung ist unzulässig; ist der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung verzichtet, darf das Gericht diese durch Analogie nicht übergehen.

3

Die unterschiedliche Behandlung minderjähriger und volljähriger Kinder hinsichtlich des Anschlussrechts an die Namensänderung eines Elternteils kann sachlich gerechtfertigt sein und verletzt nicht ohne weiteres Art. 3 GG.

4

Das Recht der Namensbestimmung des minderjährigen Kindes ist Ausdruck des elterlichen Sorgerechts; minderjährige Kinder erhalten ein altersabhängiges Mitwirkungsrecht bei Namensbestimmungen gemäß FamNamRG in Verbindung mit §1616a BGB.

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