Namenswahl: Eintragung von BO VICTORIA als Mädchenname zulässig
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eltern haben im Rahmen des Personensorgerechts nach § 1626 BGB weitgehende Befugnisse bei der Vornamenswahl; Beschränkungen bestehen nur bei Verletzung übergeordneter Rechtsgüter oder bei eindeutig geschlechtswidrigen Namen.
Ein Vorname ist unzulässig, wenn er das Geschlecht des Kindes eindeutig nicht erkennen lässt; ist die Geschlechtszuordnung hingegen nicht eindeutig, kann der Name in Verbindung mit einem eindeutig geschlechtlichen weiteren Vornamen zugelassen werden.
Bei der Beurteilung der geschlechtlichen Zuordnung von Vornamen ist der gegenwärtige Sprachgebrauch maßgeblich; Bekanntheit von Personen (auch Künstlernamen) und aktuelle Entwicklung der Namensverwendung sind zu berücksichtigen.
Die bloße historische Verbreitung oder die Einordnung in Vornamenhandbüchern begründet keine zwingende gegenwärtige Geschlechtszuweisung, wenn der aktuelle Gebrauch eine abweichende Wahrnehmung nahelegt.