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Beschlussanfechtung nach WEG: Konkretisierungspflicht innerhalb der Anfechtungsfrist

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Antragsteller bestritten Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung und reichten innerhalb der Frist eine vorsorgliche, aber nicht konkretisierte Anfechtung ein. Das OLG Köln entschied, die Anfechtung sei unzulässig, weil die Frist des § 23 Abs. 4 WEG als Ausschlussfrist nur wirkt, wenn innerhalb der Frist eindeutig feststeht, welche Beschlüsse angefochten werden. Eine spätere Konkretisierung nach Fristablauf genügt nicht. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG ist als Ausschlussfrist zu verstehen; sie ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist eindeutig feststeht, welche einzelnen Beschlüsse angefochten werden sollen.

2

Die bloße Anfechtung "der in der betreffenden Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse" ohne konkrete Bezeichnung nach Inhalt oder Tagesordnungspunkt genügt nicht der Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit.

3

Zur Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands ist regelmäßig die Bezeichnung der einzelnen angefochtenen Beschlüsse nach Inhalt oder Tagesordnungspunkt erforderlich; nur diese schützt die Rechtssicherheit der übrigen Wohnungseigentümer.

4

Die mangelnde Beschlussfähigkeit der Versammlung führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse; sie begründet nur deren Anfechtbarkeit nach § 23 Abs. 4 WEG, sofern nicht ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verletzt sind.

5

Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht an den Wortlaut des Verfahrensantrags gebunden; besondere gesetzliche Frist- und Konkretisierungsvorschriften des WEG können jedoch eine strengere Bindung an die fristgerecht gestellte Anfechtung erfordern.

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