Treffer

Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung zur behaupteten freiwilligen Ausreise

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Betroffene rief gegen die Anordnung von Abschiebungshaft nach §57 Abs.2 AuslG Beschwerde ein und bestritt, 1993 freiwillig ausgereist und erst 1996 erneut eingereist zu sein. Das OLG hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies zur erneuten Prüfung zurück, weil die Feststellungen zur freiwilligen Ausreise und zum Entziehungswillen unzureichend aufgeklärt waren. Die Abschiebungshaft bleibt bis zur Neubescheidung einstweilen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptet ein Ausländer eine freiwillige Ausreise nach Erlass einer Ausreiseverfügung, muss er konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Zeitpunkt, Ausreiseort, Ausreiseland und Modalitäten der Ausreise machen.

2

Die Voraussetzungen des §57 Abs.2 AuslG rechtfertigen nicht automatisch Abschiebungshaft; es ist zu prüfen, ob der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

3

Gerichte haben eine Amtsermittlungspflicht und müssen, soweit erforderlich, den Sachverhalt durch erneute Anhörung aufklären, bevor von einem Entziehungswillen ausgegangen wird.

4

Ein kurzer Zeitraum zwischen behaupteter Wiedereinreise und Festnahme sowie das noch nicht erfolgte Vorsprechen bei Behörden begründen allein keinen sicheren Rückschluss auf einen Entziehungswillen; konkrete Indizien sind erforderlich.

Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung zur behaupteten freiwilligen Ausreise — Themis